Basics
DGUV steht für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und ist der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen. Die Berufsgenossenschaften und Ihre Unfallkassen versichern Menschen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Jeder, der in einem Arbeitsverhältnis steht, ist durch die Berufsgenossenschaft versichert. Die Versicherung deckt Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ab.
Die DGUV Vorschriften und Regeln sind für alle Arbeitgeber ab einem angestellten bindend. Die Berufsgenossenschaften gliedern sich in folgende Bereiche:
• Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
• Berufsgenossenschaft Holz und Metall
• Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
• Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
• Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG BAU
• Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
• Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
• Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
• Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Welcher Berufsgenossenschaft Ihr Unternehmen angehört, können Sie unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 erfahren.
DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3, ehemals BGV A3, ist die Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Vereinfacht gesagt, ist die DGUV V3 eine Durchführungsanweisung zur präventiven Abwehr von Gefahren, die von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ausgehen. In der DGUV V3 werden Maßnahmen vorgeschrieben, die jedes Unternehmen durchführen muss, um bei Unfällen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln mit Personenschäden vollen Versicherungsschutz zu erhalten.
In der DGUV V3 (BGV A3) heißt es hierzu:
§2
"Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.""
Demzufolge sind hier alle Anlagen , Geräte, Betriebsmittel, Maschinen, und Erzeugeranlagen in regelmäßigen Abständen einer Prüfung zu unterziehen.
Zum weiteren heißt es:
§1
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Unter elektrische Anlagen versteht man, einen Zusammenschluss aus elektrischen Betriebsmitteln, die zum Verteilen und Fortleiten von elektrischer Energie eingesetzt werden. Einfacher gesagt, handelt es sich hierbei um alle elektrischen -und damit in Verbindung stehenden Schutzeinrichtungen, die mit einem Gebäude verbunden sind. Darunter zählen z.B. Unterverteilungen, Hauptverteilungen, Steckdosen, Blitzschutzanlagen, Potentialausgleiche oder Beleuchtungseinrichtungen.
Unter elektrischen Betriebsmitteln oder Geräten versteht man Endverbraucher ohne eigene Verteilereinrichtung, die zum Betreiben elektrische Energie benötigen. Einfach gesagt, handelt es sich hierbei um alle Verbraucher, die einen Stecker besitzen und über keine eigene Unterverteilung verfügen. Hierunter fallen z.B. Computer, Kaffeemaschinen, Elektrowerkzeuge wie Winkelschleifer oder Stemmhammer, Handyladegeräte oder Drucker. Ausnahmen bilden hier Betriebsmittel mit der Schutzklasse 3 (Schutz durch Kleinspannung). Diese Betriebsmittel sind aufgrund ihrer kleinen Spannung nicht prüfungspflichtig. Hierunter fallen z.B. Telefone oder POE Access-Points.
Elektrische Maschinen bezeichnet man in der Regel als Betriebsmittel, die aufgrund Ihrer Bauart über einen oder mehrere Antriebe verfügen und nicht mittels Schutzkontaktstecker ihre elektrische Energie beziehen. Häufig verfügen elektrische Maschinen auch über eigene Verteilungen und sind direkt oder mittels CEE Stecker mit der Netzversorgung verbunden. Beispielsweise sind folgende Betriebsmittel als Maschinen zu werten: Dreh -oder Fräseinrichtungen, Förderbänder, Roboterarme, Abfüllanlagen oder Pumpanlagen. Auch wenn z.B. Waschmaschinen oder Bohrmaschinen das Wort "Maschine" beinhalten, sind diese nicht als elektrische Maschinen zu prüfen.
Unter elektrische Erzeugungsanlagen versteht man Einrichtungen, die elektrische Energie erzeugen und speichern oder sie direkt in das Netzsystem einspeisen. Beispielsweise werden Photovoltaikanlagen oder Windräder zur Erzeugung von elektrischer Energie genutzt.
In der DGUV V3 (BGV A3) sind zwei Tabellen für die Prüffristenermittlung unter §5 aufgelistet. Tabelle 1A beschreibt die Wiederholungsprüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, Tabelle 1B die der Ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel.
Prüffristen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
Anlage | Prüffrist | Art der Prüfung |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | |
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | auf Wirksamkeit |
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutz-schalter |
6 Monate arbeitstäglich |
auf einwnadfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung |
Prüffristen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel:
Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Anschlussleitung mit Stecker Bewegliche Leitung mit Stecker und Festanschluss |
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate) Wird bei der Fehlerquote <2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. in Büros oder ähnlichen Bedingungen, 2 Jahre. |
auf ordnungsgemäßen Zustand |